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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mankoabrede – Arbeitnehmerhaftung und Fehlgeldentschädigung

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Die Mankohaftung des Arbeitnehmers ist das Einstehen (haften) für ein Manko (Fehlbetrag).
Im Zuge eines Arbeitsverhältnisses kann es durchaus vorkommen, dass ein Arbeitnehmer eine Pflicht für den Kassenbestand eines Unternehmens erhält oder mit wirtschaftlichen Mitteln des Unternehmens arbeiten muss. Der Arbeitnehmer haftet im Zuge der Tätigkeit für das Unternehmen dementsprechend für diese Mittel, doch der Umfang dieser Haftung ist in dem Arbeitsrecht sehr genau definiert. Der Arbeitnehmer hat jedoch trotzdem ein gewisses Betriebsrisiko zu tragen, welches ihm sozusagen von der Arbeitgeberseite aus auferlegt wird. Durch die privilegierte Arbeitnehmerhaftung, die auch als sogenannte Mankoabrede bekannt ist, wird der Arbeitnehmer jedoch ein Stück weit geschützt. Die privilegierte Arbeitnehmerhaftung schränkt den Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftung ein und trägt dafür Sorge, dass von der vertraglichen Vereinbarung seitens des Arbeitgebers nicht abgewichen werden kann.

Grundsätzlich ist es erst einmal so, dass die Arbeitnehmerhaftung sowohl aus einer ganz speziellen Mankoabrede als auch aus allgemeinen Grundsätzen der Haftung heraus geregelt werden kann. Es kommt dabei ganz darauf an, ob eine spezielle Mankoabrede vorhanden ist und ob diese auch rechtswirksam zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geregelt wurde. Sollte die spezielle Mankoabrede nicht vorhanden sein gilt die übliche Haftungsregelung.

Symbolfoto: Von Olesia Bilke /Shutterstock.com *

Hierbei gibt es zwei Arten

vertragliche Haftung des Arbeitnehmers
deliktische Haftung des Arbeitnehmers

Sowohl bei der vertraglichen Haftung des Arbeitnehmers als auch bei der deliktischen Haftung des Arbeitnehmers wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung von schuldhafter Natur begangen hat. Durch das Mitverschulden des Arbeitgebers wird diese Haftung jedoch gemindert.
Die Anwendungsbereiche der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung
Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung betrifft den persönlichen Anwendungsbereich sowohl von fest angestellten Arbeitnehmern in dem Unternehmen als auch von Leiharbeitern, sofern die Schadensersatzansprüche eines Leihar[…]


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