ArbG Regensburg, Az.: 6 Ca 2586/16
Urteil vom 15.02.2017
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.09.2016 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Werker weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.353,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Der am 20.09.1961 geborene Kläger ist seit 11.11.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Er übte zuletzt eine Tätigkeit als sog. Werker gegen Zahlung einer regelmäßigen Bruttovergütung i.H.v. 2.838,30 € gemeinsam mit mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten in C-Stadt aus. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 behindert, jedoch einem schwerbehinderten Menschen nicht gleichgestellt.
In der Nachtschicht vom 22.09.2016 auf 23.09.2016 war der Kläger in der Spritzerei eingesetzt. Als er dort Kunststoffteile bearbeitete, stieß sein Arbeitskollege, Herr E., mit einem Gabelstapler beim Rückwärtsfahren gegen einen Behälter mit ca. 60 Kilo schweren Metallboxen, welcher den Kläger touchierte. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn E., deren Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
Symbolfoto: PixabayIm Anschluss an diesen Vorfall befragte der Personalleiter der Beklagten im Beisein zweier Mitglieder des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates mehrere Arbeitskollegen des Klägers, die bei der Auseinandersetzung anwesend waren, zu dem Vorfall. Über diese Anhörungen fertigte die Beklagte schriftliche Protokolle an, die von den befragten Mitarbeitern unterzeichnet wurden.
Sodann hörte die Beklagte unter Verwendung eines schriftlichen Anhörungsformulars (Bl. 64 ff. d. Akte) den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung an. Darüber, dass es sich beim Kläger um einen behinderten Menschen handelt, wurde der Betriebsrat nicht unterrichtet, obwohl dieser Umstand der Beklagten im Zeitpunkt der Anhörung bekannt war. Am 30.09.2016 leitete der Betriebsrat das Anhörungsformular an die Beklagte mit dem Vermerk zurüc[…]