Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 507/17 – Urteil vom 23.03.2018
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.09.2017, Az.: 4 Ca 491/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung und um Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1956 geborene, verheiratete Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Januar 2001 seit dem 1. April 2001 bei der Beklagten am Standort Brüderkrankenhaus M. als Anästhesiepfleger bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 5.451,88 Euro beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags wird auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Bezug genommen, nach deren § 14 Abs. 5 bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und ab einem Lebensalter von 40 Jahren eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber regelmäßig ausgeschlossen ist.
Die Beklagte betreibt ein k. Klinikum und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Auf der Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum L. wurde bei der Beklagten eine Mitarbeitervertretung gebildet.
Im Januar 2016 nahm der Kläger an einer Schulung zur „Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt“ am Arbeitsplatz teil (Schulungsinhalte: Bl. 36-119 d.A) und unterschrieb wie auch die anderen Teilnehmer eine sog. Selbstverpflichtungserklärung (Bl. 125 d.A.).
Ab dem 1. August 2016 war die seinerzeit 17-jährige P. P. im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahrs bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde dem Bereich Anästhesie, in dem der Kläger tätig war, zugeteilt. Die Tätigkeit der Frau P. entwickelte sich aus Sicht des verantwortlichen leitenden Anästhesiepflegers, Herr M., zunächst nicht zur Zufriedenheit der Beklagten. Dies teilte Herr M. dem Kläger mit. Der Kläger bot daraufhin an, sich um Frau P. zu kümmern und deren Betreuung zu übernehmen, womit Herr M. einverstanden war.
In diesem Zusammenhang bat sodann Frau P. den Kläger um dessen Telefonnummer, um sich etwa im Fall einer unvorhergesehenen Verspätung bei der Beklagten melden zu können. Zwischen dem Kläger und Frau P. entwickelte sich in der Zeit vom 18. November 2016 bis zum 21 November 2016 ein WhatsApp-Chat, in dem es auszugsweise heißt (Bl. 21-31 d.A):
„[18. November 2016]
Frau P.: Hallo, ich bin’s P
Hab deine Nummer jetzt direkt eingespeichert, bevor ich sie ein zweites m[…]