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Arbeitslosengeld II: Eigentumswohnung mit 75 qm muss Anspruch nicht entgegenstehen

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Bundessozialgericht
Az.: B 7b AS 2/05 R
Urteil 07.11.2006

Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Hinblick auf die Verwertbarkeit der von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung bedürftig ist.
Die am 27. Januar 1979 geborene ledige Klägerin bezog bis zum 3. November 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von monatlich 642,76 EUR. Am 23. Dezember 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm (drei Zimmer, Küche, Bad).

Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 bewilligte die beklagte Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Augsburger Land der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 549,50 EUR; bei der Leistungsfestsetzung wurden Leistungen für Heizung und Nebenkosten in Höhe von 151,00 EUR für die von der Klägerin bewohnte Eigentumswohnung berücksichtigt. Am 20. Mai 2005 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag. Die Beklagte lehnte die Weiterbewilligung wegen des Vorhandenseins von verwertbarem Vermögen ab (Bescheid vom 3. August 2005); die von der Klägerin selbst bewohnte Eigentumswohnung könne ab 1. Juli 2005 nicht mehr als angemessen i.S. von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II angesehen werden. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. August 2005).

Das SG hat die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Juli bis 3. November 2005 monatlich 549,50 EUR und für die Zeit vom 4. November bis 31. Dezember 2005 monatlich 469,50 EUR zu zahlen (Urteil vom 4. Oktober 2005). Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der von der Klägerin bewohnten Eigentumswohnung handele es sich nicht um verwertbares Vermögen. Aus der von § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) […]


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