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Kreditversicherung: Gerichtsstand bei Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers

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LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 185/16

Urteil vom 12.12.2016

1. Das Landgericht Waldshut-Tiengen erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stuttgart verwiesen.
Gründe
1.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer aus einem Kreditschutzbrief Zahlung von 1.480,20 Euro sowie Freistellung von laufenden Darlehensverbindlichkeiten von bis zu 7.401,00 Euro. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Landgerichts.

2.

Das angerufene Landgericht Waldshut-Tiengen ist örtlich unzuständig. Die Entscheidung über die Verweisung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO.

Symbolfoto:r.classen/Bigstock

a) Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG sind nicht erfüllt. Denn § 215 VVG regelt nach seinem klaren Wortlaut in den Absätzen 1 bis 3 den Gerichtsstand von Klagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und von Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer. Der Kläger ist aber kein Versicherungsnehmer im Sinne von § 215 Abs. 1 VVG, sondern lediglich versicherte Person. Versicherungsnehmerin ist die … Bank GmbH. Der Kreditschutzbrief dient in erster Linie ihrem Interesse als Darlehensgeberin. Aus diesem Grund soll auch nur sie aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich bezugsberechtigt sein (s. § 9 AVB; vgl. allg. Schneider, VersR 2014, 1295, 1296 f. unter I 1; s.a. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 44 Rn. 25).

b) Auch die ihm von der Versicherungsnehmerin erteilte Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft verschafft dem Kläger nicht die Stellung eines Versicherungsnehmers und nicht die Möglichkeit, im Wahlgerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG zu klagen.

Der Kläger hat zuletzt ein – nicht unterzeichnetes – Schreiben der … Bank GmbH vom 30. November 2016 vorgelegt. Darin heißt es:

„[…] hiermit bestätigen wir Ihnen [d.i. der Kläger], dass Sie Zahlungen gegenüber der [Beklagten] in eigenem Namen geltend machen können. Sollten Zahlungen erfolgen, sind diese zugunsten des Darlehensvertrages gutzuschreiben“ (Anl., AS 75).

In einem solchen Fall gewillkürter Prozessstandschaft gilt nichts ande[…]


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