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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedereinsetzung bei Ausbleiben des Verteidigers sowie des entbundenen Betroffenen in der Hauptverhandlung

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LG Hamburg, Az.: (33) Qs 601/88

Beschluss vom 29.08.1988

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juni 1988 (215 – 345/88) aufgehoben.

Dem Betroffenen wird gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Juni 1988 (215 – 345/88) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf seine Kosten (§ 473 VI StPO) bewilligt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Einspruch an das Amtsgericht Hamburg Abt. 215 zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht einen Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil vom 7. Juni 1988 zurückgewiesen. Zum Erlaß dieses Urteils ist es wie folgt gekommen:

Symbolfoto: JanPietruszka/ Bigstock

Die Hauptverhandlung vom 3. Juni 1988, in der der Betroffene und sein gewählter Verteidiger H. anwesend waren, ist auf Antrag des Verteidigers unterbrochen und Fortsetzung der Verhandlung auf den 7. Juni 1988 anberaumt worden. Zu diesem Termin sind der Betroffene und sein Verteidiger mündlich vor dem Protokoll geladen worden. Anschließend ist der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden worden. Demgemäß ist er zu dem Fortsetzungstermin vom 7. Juni 1988 nicht erschienen. Auch der Verteidiger des Betroffenen ist zu diesem Termin nicht erschienen. Das Amtsgericht hat sodann in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verhandelt, weiteren Beweis erhoben und gegen den Betroffenen durch das Urteil vom 7. Juni 1988 eine Geldbuße von DM 50,– festgesetzt.

Nach Auffassung der Kammer ist dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen in entsprechender Anwendung von §§ 74 I OWiG, 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dieses Urteil zu gewähren.

Es muß davon ausgegangen werden, daß der Verteidiger des Betroffenen, der im ersten Hauptverhandlungstermin vom 3. Juni 1988 anwesend war und ausdrücklich Vertagung beantragt hat, damit noch ein weiterer Zeuge gehört werden konnte, zu dem Fortsetzungstermin vom 7. Juni 1988 erscheinen wollte. Sein Nichterscheinen beruhte, wie er vorgebracht und durch anwaltliche Vers[…]


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