LG Düsseldorf – Az.: 8 O 334/08 U – Urteil vom 04.03.2011
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades Harley-Davidson FXD Dyna, Erstzulassung am 16.11.1992, Fahrgestell-Nr. 1HD….
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ersteigerte am 01.06.2008 auf der Internet-Plattform ebay von der Beklagten ein gebrauchtes Motorrad Harley Davidson FXD Dyna Glide zum Preis von 8.000,– €. In dem Angebot der Beklagten hieß es:
„Da Privatverkäufer ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung.“
Eine solche Formulierung hatte die Beklagte auch bei dem Verkauf weiterer Fahrzeuge und Fahrzeugteile über ebay in mindestens 6 Fällen in der Zeit zwischen dem 25.05. und dem 17.06.2008 genutzt. Ca. 4 Wochen vor dem Verkauf war die an den Kläger verkaufte Maschine durch die DEKRA tüv-geprüft worden, wobei Mängel nicht festgestellt wurden. Das ihm am 08.06.2008 übergebene Motorrad verbrachte der Kläger mit einem Transporter nach Berlin. Nach der am 09.06.2008 erfolgten Neuzulassung des Fahrzeugs wandte sich der Kläger mit email vom gleichen Tag an die Beklagte und teilte folgendes mit:
„Alles bestens, 1A+++ gerne wieder, danke“
Das Motorrad erlitt einen Motorschaden, woraufhin der Kläger mit email vom 17.07.2008 die Beklagte zur Beseitigung der Schäden bzw. Übernahme der anfallenden Reparaturkosten binnen 14 Tagen aufforderte. Mit Schreiben seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2008 ließ der Kläger der Beklagten gegenüber die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise den Rücktritt von diesem erklären, und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine auffordern. Zudem hat er zwischenzeitlich den Widerruf der auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung nach § 312b Abs. 1 BGB erklärt.
Der Kläger macht geltend, Ursache des Motorschadens sei ein Defekt am Nockenwellenlager gewe[…]