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Unfallversicherung -Bemessung des Grades der Invalidität

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 59/16, Urteil vom 21.03.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Oktober 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 169/15 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag.

Der Kläger unterhielt in der Zeit vom 1. August 2012 bis zum 1. August 2015 bei der Beklagten eine Privatschutz-Police Nr. …-A, in der u.a. ein Vertrag über eine Unfallversicherung enthalten war. Ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 70 ff. GA) war für den Kläger als versicherte Person u.a. eine Leistung bei Invalidität mit einer Versicherungssumme von 25.000,- Euro und einer 1000-Prozent-Progression vereinbart; die Versicherungsleistung bei Vollinvalidität beträgt 250.000,- Euro (Bl. 73 GA). Bestandteil des Vertrages waren u.a. das Unfall-Deckungskonzept Basis 2011 mit den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 2011 der Beklagten (Bl. 48 ff. GA) und die besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 1000 Prozent (BBU 120, Bl. 56 f. GA).

Der Kläger wurde am 3. Oktober 2013 anlässlich einer Autofahrt verletzt. Als er sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten musste, stürzte der Fahrer des dahinter fahrenden Fahrzeugs, welches er zuvor überholt hatte, aus seinem Fahrzeug heraus, lief auf den Pkw des Klägers zu, öffnete die Fahrzeugtüre und stach mit einem Messer auf den Kläger ein, wobei er ihm einen ca. 3 cm tiefen Schnitt am linken Unterarm zufügte. Der Kläger wurde wegen dieser Verletzung in der Zeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 7. Oktober 2013 und vom 16. Dezember 2013 bis zum 20. Dezember 2013 stationär im Krankenhaus behandelt. Es wurde eine traumatische Durchtrennung des nervus ulnaris am linken Unterarm im Bereich der Kleinfingerseite diagnostiziert. Der Kläger meldete der Beklagten den Unfall und machte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2014 (Bl. 7 GA) Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Ein daraufhin vo[…]


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