LG Köln, Az.: 18 O 67/73
Urteil vom 10.07.1974
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus Versicherungsvertrag wegen eines Gebäudebrandschadens geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines älteren Doppel-Wohnhauses in X., H.-Straße 18 – 20. Das Doppelhaus hat zwei Hauseingänge, je einen auf jeder Giebelseite. Es hat jeweils Keller, ein Wohngeschoß und teilweise ausgebautes Dachgeschoß. Die beiden Haushälften sind durch eine durchgehende Brandmauer getrennt, durch die es nur im Dachgeschoß einen mit einer Tür verschlossenen Durchgang gibt.
Bezüglich dieses Hauses hat die Klägerin mit der Beklagten einen Wohn-Gebäude-Vielschutzversicherungsvertrag zum gleitenden Neuwert, Versicherungssumme 100.000,– DM, Laufzeit des Vertrages vom 16. Oktober 1970 bis 16. Oktober 1975 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden und Sturmschäden (VGB)“ zugrunde gelegt. Zur Zeit des Vertragsabschlusses war das Haus von mehreren Familien bewohnt.
Am 15. Juli 1972 gegen 13.00 Uhr brach in der einen Haushälfte im Dachgeschoß ein Brand aus, der erheblichen Schaden anrichtete, von der Feuerwehr jedoch noch am gleichen Tage gelöscht wurde. Am folgenden Tage, dem 16. Juli 1972, brach ein weiterer Brand in der anderen Haushälfte aus.
Die Klägerin trägt vor:
Der Brandschaden betrage entsprechend einem Neuwert gemäß einer Schätzung eines von der Beklagten selbst beauftragten Sachverständigen 67.300,– DM. Die Beklagte habe zu Unrecht mit ihrem Schreiben vom 7. November 1972 die Leistung abgelehnt und sich zu Unrecht darauf berufen, die Klägerin habe gemäß §§ 23ff VVG keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, weil das Haus nicht mehr ständig bewohnt und in einem verwahrlosten Zustand gewesen sei. Vielmehr sei das Haus im vertragsgemäßen Zustand gewesen und regelmäßig von Angestellten der Klägerin kontrolliert worden, weil dort Arbeite[…]