Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 U 27/06
Beschluss vom 31.05.2006
Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtsprechung entwickelte „Relevanztheorie“, und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Gründe:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung geltend wegen eines Unfalles vom 22.12.2003 gegen 19.40 Uhr auf der BAB … von 1 in Richtung 2; wegen des Spurwechsels eines vorausfahrenden Fahrzeuges bremste die Klägerin ihr Fahrzeug ab, dieses kam infolge Eisglätte ins Rutschen und prallte ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug gegen eine Leitplanke, wodurch der Pkw der Klägerin erheblich beschädigt wurde und an der Leitplanke ein Schaden von ca. 500,00 Euro entstand. Wegen der Fahrbahnglätte ereigneten sich in diesem Autobahnbereich mehrere Verkehrsunfälle. Ca. 10 bis 15 Minuten nach dem Unfall fuhr die Klägerin zur nächsten Ausfahrt und verließ die Autobahn. Am 23.12.2003 um 08.30 Uhr meldete die Klägerin über ihre Mutter der Polizeiautobahnstation Langenselbold den Unfall. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren nach § 142 StGB wurde später gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Das Landgericht hat nach einer teilweisen Klagerücknahme (300,00 Euro) der Klägerin die noch verlangten 6.822,16 Euro zugesprochen; es hat ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 12 AKB; die Beklagte sei wegen des Verlassens der Unfallstelle durch die Klägerin nicht gemäß § 7 V, 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege nicht vor, da es am subjektiven Tatbestand des § 142 StGB fehle; die Klägerin könne […]