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Gewährleistungsbürgschaft – formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit

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LG Hamburg – Az.: 321 O 87/11 – Urteil vom 09.03.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Bürgschaftsurkunde der V. A. Versicherung AG vom 05.07.2006 mit der Nummer B 6 … im Betrag von 58.200,00 EUR herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer der Beklagten übergebenen Gewährleistungsbürgschaft.

Mit Generalunternehmervertrag vom 22.10.2004 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der schlüsselfertigen, uneingeschränkten, gebrauchsfertigen und betriebsbereiten Errichtung von 10 Reihenhäusern in E.. § 7 Ziffer 05 lautet auszugsweise wie folgt: „Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Zeitpunkt der geprüften Schlussrechnung die Auszahlung eines Sicherheitseinbehaltes von dem Auftraggeber zu verlangen, wenn diesem gleichzeitig eine Bürgschaftserklärung eines deutschen Bankinstitutes unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechnung und Vorausklage (§§ 777 BGB), unter Verzicht auf Hinterlegungsbefugnisse und unter Verzicht der Geschäftsbedingungen oder anderer Bedingungen der Bank übergeben wird. § 17 Ziffer 5 VOB/B bleibt unberührt. Die Laufzeit der Bürgschaft ist auf fünf Jahre zu bemessen und gilt für die Beseitigung aller Baumängel in dieser Zeit. „Die Formulierung „auf erstes Anfordern fällige“ ist handschriftlich gestrichen. Beigefügt ist ein Muster einer Gewährleistungsbürgschaft. Über diesen Vertrag gab es zuvor Korrespondenz zwischen den Parteien. So schlug die Klägerin Veränderungen in den §§ 3, 4 und 7 vor (vgl. Anlage B 5); auch weitere Modifikationen wurden vorgenommen (Anlagen B 6, 9). Mit Schreiben vom 5.10.2004 wies die Klägerin darauf hin, dass der übergebene Vordruck für die Gewährleistungsbürgschaft nach der damals gültigen VOB/B nicht richtig sein könne (vgl. Anlage B 7). Die Forderung „auf erstes Anfordern“ wurde gestrichen. Hinsichtlich einzelner Regelungen wurden entsprechende handschriftliche Ergänzungen/Änderungen vorgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Zur Ablösung des Sicherheitseinbehaltes übergab die Klägerin der Beklagten eine Bürgschaftsurkunde der V. A. Versicherung AG im Betrag von 58.200 EUR (vgl. Anlage K 2).

Im Oktober 2005 stellte die Klägerin ihr Werk fertig. Mit den Rechnungen Nr. 05 … vom 11.11.2005 und Nr. 06 … vom 01.03.2006 rechnete die […]


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