Az.: 23 U 154/16, Urteil vom 19.10.2017
In dem Rechtsstreit hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elllholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2017 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 31 Nr. 1 UKlaG eingetragener Verein. Er hat beantragt, der Beklagten in Bezug auf Verträge über die Reservierung von Immobilien für einen Kauf, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die Verwendung der folgenden, von ihm für unwirksam gehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingung zu untersagen, wenn die Reservierungsvereinbarung einen wie in der Anlage K 1 wiedergegebenen Inhalt hat:
„Die Reservierungsgebühr in Höhe von ….. EUR wird mit Unterzeichnung des Auftrages fällig“
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.11.2016 antragsgemäß stattgegeben. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 313a I 1, 540 II ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG iVm. § 307 BGB, wie ihn das Landgericht zuerkannt hat, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger die Unterlassung der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen begehrt. § 2 UKlaG gewährt einen Unterlassungsanspruch aber nur wegen sonstiger verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken. Wenn es um die Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, ist allein § 1 UKlaG anwendbar (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2006 – 7 U 52/05 Rn. 28).
2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG iVm. § 307 BGB kann dem Kläger nicht zuerkannt werden, weil die beanstandete Klausel für die Art von Rechtsgeschäften, die der Kläger in seinem Antrag benennt; als Hau[…]