LG Düsseldorf, Az.: 9 O 201/14, Urteil vom 16.12.2014
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 5. Mai 2014 (Klage des Herrn T gegen die E AG, Schadennummer der Beklagten …/…) aufgrund des zwischen Frau I, wohnhaft L, 12103 Berlin und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 840-4098944 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu gewähren.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Frau I (Versicherungsnehmerin) schloss bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anl. K1 vorgelegten Versicherungsschein sowie die als Anl. K2 vorgelegten Versicherungsbedingungen verwiesen. Der Kläger schloss bei der E AG am 29. September 2011 einen Darlehensvertrag ab. Die Bank kündigte das Darlehen am 10. August 2012 wegen Zahlungsverzugs des Klägers. Die Bank erwirkte gegen den Kläger einen Vollstreckungsbescheid. Der Kläger ist seit November 2013 mit Begründung des Erstwohnsitzes bei der Versicherungsnehmerin mitversicherte Person. Im April 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags und stützte sich auf eine angeblich unzureichende Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss.
Die Bank akzeptierte den Widerruf nicht. Der Kläger begehrt eine Rechtsschutzzusage für außergerichtliche Tätigkeit sowie für eine Vollstreckungsgegenklage.
Er meint, für den Beginn des Rechtsschutzfalles müsse auf April 2014 abgestellt werden.
Er beantragt,
1.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 5. Mai 2014 (Klage des Herrn T gegen die E AG, Schadennummer der Beklagten …/…) aufgrund des zwischen Frau I, wohnhaft L, 12103 Berlin und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 840-4098944 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung zu gewähren,
2.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 958,19 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.[…]