Betriebliche Altersvorsorge: Übertragung einer privaten Rentenversicherung auf einen Versorgungsträger eines neuen Arbeitgebers
AG Kerpen, Az.: 106 C 37/14
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung geltend.
Der Kläger war zuvor Arbeitnehmer bei der Versicherungsagentur N Q in G. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbarten die Parteien eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG. Anlässlich dieser Vereinbarung schloss der frühere Arbeitgeber mit der Beklagten für den Kläger, als versicherte Person, zum 01.06.2007 eine private Rentenversicherung ab. Versicherungsnehmer war Herr N Q als Inhaber der Firma Q. Diesem Vertrag lag ein sog. gezillmerter Tarif zugrunde. Im Verlauf des Vertragsverhältnisses wurden insgesamt Beiträge in Höhe von 6.520,00 EUR an die Beklagte bezahlt. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger die Versicherung zunächst mit Zahlung eigener Beiträge fort. Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels forderte der Kläger die Beklagte zur Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers auf. Ausweislich einer Versicherungsauskunft vom 02.05.2013 betrug der Übertragungswert einschließlich Überschussanteilen zu diesem Zeitpunkt 4.278,87 EUR. Diesen Betrag zahlte die Beklagte umgehend an den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2013 zur Auszahlung des Differenzbetrages auf.
Der Kläger behauptet, dass er die Beiträge aus seinen Bruttolohnbezügen im Wege der Entgeltumwandlung selbst entrichtet hätte. Er ist der Ansicht, die Zillmerung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass der Übertragungswert der Höhe und dem Grunde nach zutreffend ermittelt worden sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu[…]