AG Dresden, Az.: 144 C 2816/16, Urteil vom 07.12.2016
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 512,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
123,20 € seit dem 06.12.2015,
123,20 € seit dem 06.01.2016,
101,16 € seit dem 06.02.2016,
3,00 € seit dem 06.03.2016,
101,16 € seit dem 06.04.2016,
61,17 € seit dem 11.06.2016
sowie Rücklastgebühren in Höhe von 5,60 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 781,23 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Mit der Klage macht der Kläger gegenüber den Beklagten die Zahlung rückständiger Mieten sowie einen Nachzahlungsanspruch im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 geltend.
Der Kläger als Vermieter schloss zum 01.01.2010 mit den Beklagten als Mietern einen Mietvertrag über die im 1. Obergeschoss links auf der … Dresden gelegene Wohnung Nr. 2 bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad mit WC, einem Austritt mit Terrasse und einem Keller. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, vorgelegt als Anlage K 1 (Bl. 4 ff. d. A.), Bezug genommen.
Die Gesamtmiete beträgt 843,00 € und setzt sich zusammen aus einer Kaltmiete von 593,00 € sowie Vorauszahlungen auf die Betriebskosten von 225,00 €.
Mit Schreiben vom 03.11.2015 erstellte der Kläger eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014, welche einen Nachzahlbetrag in Höhe von 61,17 € ausweist. Wegen des Inhalts dieser Betriebskostenabrechnung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 11 f. d. A.) verwiesen.
Im November 2015 sprang eine Ratte aus einer Spielzeugkiste, die sich auf der Terrasse der streitgegenständlichen Wohnung befand. In der Kiste fanden sie auch Rattenkot. Am 20.11.2015 und 26.11.2015 zeigten die Beklagten dem Kläger telefonisch an, dass es einen Rat[…]