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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Beschlussanfechtungsklage bei Sanierungsbeschluss

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 539 C 26/13, Urteil vom 02.04.2014

1. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft … aus der Versammlung vom 9.9.2013 lautend zu Top 2: „Die Eigentümer beschließen … dass die Firma … aufgrund des vorliegenden Angebots vom 18.7.2013 in Höhe von Euro 15.785,50 den Auftrag für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden in der Westwand erhält“

zu Top 3: „Die Eigentümer beschließen … eine Sonderumlage in Höhe von Euro 15.785,50 zur Finanzierung der Maßnahmen zu Top 2“ bzw. „die Eigentümer beschließen eine Sonderumlage in Höhe von Euro 15.785,50, die Kostentragung erfolgt gem. § 10 Ziff. 1 der Gemeinschaftsordnung, zur Finanzierung der Maßnahme zu Top 2“ werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: Phushutter/ Bigstock

Die Parteien bilden eine streitfreudige Wohnungseigentümergemeinschaft, die nunmehr seit 1.2.2014 von der Fa. … verwaltet wird.

In der personellen Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft hat sich nichts geändert (vgl. Eigentümerliste Bl. 5 d.A.) seit dem Vorprozess zum Az. 539 C 15/13..

Mit den hier angegriffenen Beschlüssen vom 9.9.2013 wurde versucht, eine fehlerhafte Beschlussfassung ähnlichen Inhalts vom 17.7.2013 zu heilen. Wegen des Vorverfahrens wird auf die allen Beteiligten bekannte Akte 539 C 15/13 verwiesen.

In § 21 Ziff. 11 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung heißt es:

„Jedem Wohnungseigentümer ist es gestattet, sich in der Eigentümerversammlung und bei der Abstimmung durch seinen Ehepartner, direkte Abkömmlinge, den Verwalter oder einen anderen Gemeinschaftler vertreten zu lassen……….“ (Bl. 27 d.A.).

Wegen des Inhalts der Teilungserklärung nebst Ergänzungen wird auf Bl. 7 ff d.A. verwiesen.

Mit 3-seitigem Schreiben vom 21.8.2013 lud die vormalige Verwalterin, … auf den 9.9.2013, 10.00 Uhr ins Verwalterbüro ein.

Als Tagesordnungspunkte waren angekündigt:

02: Beschlussfassung über die Be[…]


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