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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit des Zugangs einer Mieterhöhungserklärung bei defektem Hausbriefkasten

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AG Wedding, Az.: 18 C 380/15, Urteil vom 17.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihr innegehaltene Wohnung im Gebäude … straße …, …. OG … in … Berlin, von bisher 171,86 € um 25,53 € auf insgesamt 197.39 € (zzgl. gleichbleibender Nebenkosten) zuzustimmen und zwar mit Wirkung zum 01.08.2015.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: Pixabay

Aufgrund mit den Rechtsvorgängern der Klägerin geschlossenen schriftlichen Mietvertrages vom 01.11.1999, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 4-15 der Akte Bezug genommen wird, sind die Klägerin Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer im Hause … straße …, … Berlin, gelegenen, 60,87 qm großen Wohnung.

Die Klägerin begehrt auf Grund eines Mieterhöhungsverlangens vom 29.05.2015 die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 171,86 € auf 197,39 €, und zwar mit Wirkung ab dem August 2015. Wegen des vorbezeichneten Erhöhungsschreibens wird auf Blatt 16, 17 der Akte verwiesen.

Die Klägerin behauptet, der geforderte Betrag übersteige die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, und bezieht sich auf das unstreitig einschlägige Mietspiegelfeld G 3 des Berliner Mietspiegels.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst gebeten, ihr die Mieterhöhung zuzustellen und verweist darauf, dass der für sie bestimmte Briefkasten im Hausflur seit geraumer Zeit keine Klappe aufweist. Wegen seines Zustandes wird auf die eingereichten Lichtbilder Blatt 35, 36 der Akte, Bezug genommen.

Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin habe das Erhöhungsschreiben in diesen Briefkasten nicht einlegen dürfen.

Hinzu komme, so ihre Behauptung, dass die Haustür nicht verschließbar sei und jeder das Haus betreten könne. Sie hat diese Unzulänglichkeiten unter anderem mit anwaltlichen Schreiben vom 03.04.2014, wegen d[…]


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