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Mietminderungsanspruch wegen Ungezieferplage in der Wohnung

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AG Trier, Az.: 8 C 53/08, Urteil vom 11.09.2008

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.020,00 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 250,00 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Foto: AndreyPopov/Bigstock

Die Kläger waren vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2007 Mieter der Wohnung — in Trier, der Beklagte Vermieter.

Die Beklagten machen vorliegend ihren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (1.020,00 Euro) sowie auf Zahlung eines Renovierungskostenzuschusses geltend. Zu letzterem heißt es in handschriftlicher Ergänzung unter § 2 des Mietvertrages: bei Auszug zahle ich 250,- Euro Renovierungskostenzuschuss.

Die Kläger tragen vor, ihnen stehe der Kautionsrückzahlungsanspruch vollständig zu. Richtig sei zwar, dass die Miete seit August 2007 um 50 % gemindert worden sei, was einem Betrag von (4 x 255,00 Euro =) 1.020,00 Euro entspreche. Diese Mietminderung sei jedoch aufgrund einer bestehenden exzessiven Kugelkäferplage, sowie wegen Schimmelbildung im Kinderzimmer und Lärmbelästigung/mangelnder Schalldämmung gerechtfertigt gewesen.

Der Renovierungskostenzuschuss sei vereinbarungsgemäß deshalb zu zahlen, weil die Kläger bei Einzug die Wohnung von Grund auf saniert hätten.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.020,00 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 250,00 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Mietminderung in Höhe von insgesamt 1.020,00 Euro sei zu Unrecht erfolgt. Zwar habe die Kugelkäferplage tatsächlich bestanden, jedoch sei dem[…]


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