LANDGERICHT BOCHUM
Az.: 6 0 245/99
Verkündet am 11.10.1999
Die X Zivilkammer des Landgerichts Bochum hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.1999 für Recht erkannt,
Die Klage wird abgewiesen.
und
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche für Telefongespräche.
Der Kläger ist Inhaber der Telefonnummer und Kunde bei der Beklagten. Die Beklagte betreibt bundesweit das Telefonnetz.
In dem Zeitraum vom 12.02.1999 bis 12.03.1999 führte der Kläger Telefongespräche über das Netz der Beklagten. Hierüber erhielt er mit Datum 22.03.1999 eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag beläuft sich 6.637,04 DM. In der Rechnung sind 180 Verbindungen zum Tele-Info-Service 0190 ausgewiesen. Hierfür weist die Rechnung einen Betrag in Höhe von 5.621,37 DM nebst Mehrwertsteuer aus. Die Zahlung des Gesamtrechnungsbetrages erfolgte durch Abbuchung vom Konto des Klägers.
Ebenfalls in dem Zeitraum vom 13.03.1999 bis zum 13.04.1999 führte der Kläger Telefongespräche über das Netz der Beklagten. Mit Datum vom 26.04.1999 hat die Beklagte für diesen Zeitraum eine Rechnung. ausgestellt. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 6.325,46 DM. In der Rechung sind enthalten 175 Verbindungen zum Tele-Info-Service 0190 zu einem Betrag in Höhe von 5.312,21 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Die Zahlung des Gesamtbetrages der Rechung erfolgte per Abbuchung von dem Konto des Klägers.
Ab dem 19.03.1999 wurde auf Wunsch des Klägers eine Sperre eingebaut, so daß eine Verbindung zum Service 0190 nicht mehr möglich ist.
Der Kläger begehrt Rückzahlung der in den Rechnungen enthaltenen Gesprächsentgelte für die Verbindungen zum Service 0190 und zwar in der Rechnung vom 22.03.1999 in Höhe von 6.512,37 DM und in der Rechnung vom 26.04.1999 in Höhe von 6.162,16 DM, insgesamt 12.683,53 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch ergebe sich aus § 812 BG[…]