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Teilkaskoversicherung –  äußeres Bild eines Fahrzeugdiebstahls

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LG München I – Az.: 23 S 17285/15 – Urteil vom 05.04.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.08.2015, Az. 231 C 5165/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 07.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 24% und die Beklagte 76% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung wegen eines geltend gemachten Kfz-Diebstahls.

Am 26.02.2014 meldete der Kläger sein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug bei der Polizei in Turin/Italien als gestohlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 sowie in Übersetzung als Anlage B 2 vorgelegte Diebstahlsanzeige Bezug genommen. In der Folge meldete der Kläger den Schaden bei der Beklagten zur Regulierung an

Mit Schreiben vom 13.03.2014 (Anlage K 3) forderte die Beklagte verschiedene Unterlagen sowie alle Fahrzeugschlüssel von dem Kläger an. Der Kläger übersandte hierauf u.a. einen ausgefüllten Fragebogen vom 17.04.2014 (Anlage K 4) sowie einen Fahrzeugschlüssel an die Beklagte. In der Folge lehnte die Beklagte die Regulierung ab

Das Amtsgericht hat in der Sache am 12.08.2015 mündlich verhandelt, das persönliche Erscheinen des Kläger war nicht angeordnet. Das Amtsgericht hat die Klage sodann abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den Diebstahl nicht bewiesen habe. Selbst wenn der Diebstahlsanzeige eine Vermutungswirkung beikomme, sei diese jedenfalls aufgrund des widersprüchlichen Vortrags des Klägers erschüttert. Die Schilderungen des Klägers seien nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar.

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts München vom 26.08.2015, Az. 231 C 5165/15 (Bl. 57/65 d. A.) Bezug genommen.

Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag weiter, rügt die Urteilsgründe als fehlerhaft sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehung seiner Beweisangebote und Nichtanhörung des Klägers persönlich.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 26.08.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts München, Az.: 231 C 5165/15, wird d[…]


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