OLG Köln, Az.: 2 U 161/94, Urteil vom 26.04.1995
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.10.1994 (8 O 19/92) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Landgericht zuerkannten 40.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.1991 zu zahlen sind.
2) Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten des Streithelfers 2. Instanz zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
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Die Klägerin erlitt als Radfahrerin am 4.12.1987 einen Unfall, den der Beklagte zu 2) mit seinem LKW verursacht hat. In zweiter Instanz streiten die Parteien — auf Beklagtenseite nur noch die Beklagten zu 2) und 4) — um die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Alleinhaftung der Beklagten zu 2) und 4) dem Grunde nach, von der das Landgericht ausgegangen ist, wird auch von den Beklagten nicht mehr in Frage gestellt.
Die Klägerin erlitt eine Innenknöchelfraktur rechts und eine Fersenbeinfraktur am linken Bein, außerdem zahlreiche Schürfwunden. Die stationäre Behandlung dauerte zunächst bis zum 28.12.1987. Noch am Unfalltag wurde der verschobene Innenknöchelbruch operativ mit zwei Schrauben stabilisiert; beim Anlegen der Bohrlöcher dafür brach eine Bohrerspitze ab, die sich teilweise noch im Knöchel der Klägerin befindet. Die Klägerin hatte in der Folgezeit erhebliche Schmerzen. Am 28.6.1988 wurden die eingebrachten Schrauben operativ entfernt. Am 7.9.1988 wurde die Bohrerspitze teilweise operativ entfernt, der Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 14.9.1988. In der Folgezeit war die Klägerin arbeitsunfähig krank, wobei die Parteien darüber streiten, wie lange und wie stark die körperlichen Beeinträchtigungen andauerten und inwieweit ihre Arbeitslosigkeit unfallbedingt war.
Die Klägerin nimmt im Verfahren 25 O 15/93 (LG Köln) den Streithelfer der Beklagten auf Schmerzensgeld wegen der abgebrochenen Bohrerspitze in Anspruch.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin ein Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts, mindestens 50.000 DM verlangt. Einen Zinsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Durch das nur von der Klägerin an[…]