Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag: Beweislast für ortsübliche Vergütung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

AG Mönchengladbach-Rheydt, Az.: 11 C 165/15, Urteil vom 08.12.2016

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.577,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Werklöhne.

Symbolfoto: Trigem/ Bigstock

Die Klägerin betreibt ein Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallationsunternehmen. Die Beklagte betreibt den Gewerbepark B L2, C Straße 11-15 in N. Die Klägerin führte bis zum Anfang des Jahres 2012 regelmäßig Installationsarbeiten für die Beklagte aus.

Die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, beauftragte die Klägerin am 10.11.2011 mit der Behebung eines Wasserschadens in der Gewerbeeinheit B-C. Die Klägerin führte die Arbeiten durch und stellte der Beklagten mit Rechnung-Nr. R0 vom 18.01.2012 einen Betrag in Höhe von 2.030,94 EUR in Rechnung (Bl. 6 ff. GA).

Die Klägerin isolierte am 03.02.2012 im Haus C Straße 15 Rohrleitungen und stellte die Heizung neu ein. Hierfür stellte sie der Beklagten mit Rechnung-Nr. R1 vom 05.04.2012 einen Betrag in Höhe von 268,52 EUR (Bl. 9 GA) in Rechnung. Im Zeitraum vom 24.01.2012 bis 27.01.2012 beseitigte die Klägerin in der Gewerbeeinheit N2 einen weiteren Wasserschaden und führte weitere Arbeiten aus. Hierfür stellte sie der Beklagten mit Rechnung-Nr. R2 vom 31.05.2012 einen Betrag in Höhe von 2.644,12 EUR (Bl. 10 ff. GA) in Rechnung.

Die Klägerin stellte der Beklagten darüber hinaus mit Rechnung-Nr. R3 vom 29.06.2012 einen Betrag in Höhe von 98,59 EUR (Bl. 14 GA) und mit Rechnung-Nr. R4 vom 29.06.2012 einen Betrag in Höhe von 74,20 EUR (Bl. 62 GA) in Rechnung. Auf den Rechnungen befindet sich jeweils folgender Hinweis: „Verzug tritt automatisch nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein.“ Des Weiteren erteilte sie ihr unter dem 29.02.2012 mit Gutschrift-Nr. R5 eine Gutschrift in Höhe von 99,37 EUR (Bl. 16 GA) und mit Gutschrift-Nr. R6 eine solche in Höhe von 79,34 EUR (Bl. 17 GA).
[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv