AG Breisach – Az.: 1 C 7/22 – Urteil vom 21.10.2022
In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe hat das Amtsgericht Breisach am Rhein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2022 für Recht erkannt:
1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten zu 1 angemieteten Wohnung.
Der Beklagte zu 2, der sich gelegentlich ebenfalls in der angemieteten Wohnung aufhält, verfügt über einen Schlüssel zur Wohnung und lagert dort Kleidung (Protokoll vom 15.09.2012, S. 2).
Mit Mietvertrag vom 25.09.2021 mietete die Beklagte zu 1 zum 01.10.2021 von den Klägern die im Erdgeschoss des Anwesens ……… Ihringen gelegene 3-Zimmer-Wohnung nebst Nebenräumen und einem Garagenstellplatz zu einer Grundmiete von 1.400,00 zzgl. Einer Vorauszahlung von 267,00 Euro für Betriebs- und Nebenkosten an.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist seit Beginn belastet, bereits mit Schreiben vom 25.09.2021 monierte die Beklagte zu 1 gegenüber den Klägern Mängel der Wohnung. In diesem Schreiben kündigte die Beklagte zu 1 zudem fristlos und zudem fristgerecht das Mietverhältnis zum 31.12.2021.
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)Nach der Kündigung der Beklagten zu 1 kam es wohl im November 2021 zu einem Treffen der Mietvertragsparteien in der Wohnung der Kläger. Diese einigten sich anlässlich dieses Treffens auf eine Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses (Protokoll vom 15.09.2022, S. 2 Mitte, AS 211). Vereinbart wurde zudem, dass sich die Kläger gerügter Mängel der Wohnung annehmen (Mail vom 15.11.2021, AS 87).
Mit Schreiben vom 13.12.2021 (Anlage K 4) reagierte die Beklagte zu 1 auf ein Einschreiben des Klägers vom 07.12.2021, mit dem wohl diverse Verhaltensweisen der Beklagten gerügt wurden, wie folgt:
„Punkt 3,…Sie sollte lieber I[…]