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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

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AG Berlin-Mitte, Az.: 7 C 3060/16 Urteil vom 17.08.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 852,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht. Die Klägerin ist eine Autovermietung, die Beklagte Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Beklagtenfahrzeuges. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Am 30. Juli 2013 mietete der Geschädigte, Herr H aufgrund der reparaturbedingten Abwesenheit seines beschädigten Fahrzeugs bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug. Der Geschädigte war Halter und berechtigter Nutzer eines Fahrzeugs der Marke Mitsubishi Lancer (Mietwagengruppe 5). Vermietet wurde ein Pkw der Gruppe 5 inklusive aller Kilometer, Haftungsreduzierung einschließlich Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Am 20. August gab der Geschädigte das Fahrzeug an die Klägerin zurück. Für die Anmietung des Fahrzeugs rechnete die Klägerin mit Abrechnung vom 08. März 2014 (Anlage K4, Blatt 11 der Akte) 2.550,74 € ab, wobei sie nunmehr aufgrund eines Abzugs für ersparte Eigenaufwendungen von berechtigten Mietwagenkosten in Höhe von 2.469,68 € ausgeht. Auf die vorstehenden Mietwagenkosten zahlte die Beklagte unter Berufung auf die Fraunhoferliste einen Betrag von 890,94 €. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte trotz außergerichtlicher anwaltlicher Mahnung der Klägerin nicht. Mit Abtretungserklärung vom 30. Juli 2013 (Anlage K1, Blatt 7 der Akte) trat der Geschädigte seine Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vollständigen Rechnungsausgleich weiter. Die Klägerin behauptet, die in Ansatz gebrachten Miet- und Mietnebenkosten seien ortsüblich und angemessen und würden die Tarife der Schwackeliste nur geringfügig übersteigen, was jedoch nicht zu beanstanden und durchaus marktüblich sei. Das Fahrzeug sei zugestellt und abgeholt worden. Ferner sei ein unfallbedingter Aufschlag für von der Klägerin erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20 % gerechtfertigt. Mit der am 13. April 2016 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.578,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe dem Zedenten mit Schreiben vom 29. Juli 2013 (Anlage B1, Blatt 30 der Akte) mitgeteilt, dass sie ihm ein günstigeres Ersatzfahrzeug Verfügung stellen können. Da der Zedent dies nicht angenommen habe, habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte meint, die erforderlichen Mietwagenkosten seien nur unter Heranziehung der Mietpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts zu ermitteln. Der Zedent habe sich nach günstigeren Mietwagenkosten erkundigen müssen….


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