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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

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AG Berlin-Mitte, Az.: 7 C 3060/16

Urteil vom 17.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 852,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht.

Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin ist eine Autovermietung, die Beklagte Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Beklagtenfahrzeuges. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Am 30. Juli 2013 mietete der Geschädigte, Herr H aufgrund der reparaturbedingten Abwesenheit seines beschädigten Fahrzeugs bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug. Der Geschädigte war Halter und berechtigter Nutzer eines Fahrzeugs der Marke Mitsubishi Lancer (Mietwagengruppe 5). Vermietet wurde ein Pkw der Gruppe 5 inklusive aller Kilometer, Haftungsreduzierung einschließlich Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Am 20. August gab der Geschädigte das Fahrzeug an die Klägerin zurück. Für die Anmietung des Fahrzeugs rechnete die Klägerin mit Abrechnung vom 08. März 2014 (Anlage K4, Blatt 11 der Akte) 2.550,74 € ab, wobei sie nunmehr aufgrund eines Abzugs für ersparte Eigenaufwendungen von berechtigten Mietwagenkosten in Höhe von 2.469,68 € ausgeht. Auf die vorstehenden Mietwagenkosten zahlte die Beklagte unter Berufung auf die Fraunhoferliste einen Betrag von 890,94 €.

Weitere Zahlungen leistete die Beklagte trotz außergerichtlicher anwaltlicher Mahnung der Klägerin nicht. Mit Abtretungserklärung vom 30. Juli 2013 (Anlage K1, Blatt 7 der Akte) trat der Geschädigte seine Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klä[…]


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