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Beweisbeschlussablehnung – Aufhebung ist unanfechtbar

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Beschwerde in Bauvertragsstreit abgewiesen – Streitwert 14.500 Euro
Das Landgericht Cottbus wies die Beschwerde eines Bauvertragspartners im Zusammenhang mit der Medienversorgung einer Glaspyramide ab. Der Streitwert des Verfahrens beträgt 14.500 Euro. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da sie gegen den Normzweck des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO verstoßen würde.

OLG Brandenburg – Az.: 10 W 2/23 – Beschluss vom 02.03.2023

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 5. Juli 2022, Az. 6 OH 30/17, wird verworfen.

2. Der Antragsgegner zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) schlossen im Jahr 2012 einen Bauvertrag für die Medienversorgung einer Glaspyramide. § 18 des Vertrags enthält eine „Schiedsgutachter-Abrede“. Der Antragsgegner zu 1) führte Arbeiten an der Glaspyramide durch.

Mit dem gegenständlichen Antrag hat die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren unter anderem gegen den Antragsgegner zu 1) eingeleitet. Der Antragsgegner zu 1) hat dazu Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass das selbständige Beweisverfahren wegen der Schiedsgutachter-Abrede unzulässig sei. Darauf ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen, sondern hat mit Beschluss vom 18. Mai 2017 die Beweiserhebung angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 hat der Antragsgegner zu 1) unter anderem die Aufhebung der Beweisbeschlüsse beantragt, da der BGH (Beschluss vom 26. Januar 2022 – VII ZB 19/21) nunmehr ausdrücklich geklärt habe, dass die Schiedsgutachterabrede zur Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens führe (Bl. 366 d.A.).

Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 hat das Landgericht den Antrag des Antragsgegners zu 1) zurückgewiesen (Bl. 369 d.A.), ohne sich ausdrücklich mit der Entscheidung des BGH vom 26. Januar 2022 auseinanderzusetzen. Der über drei Seiten unter Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Beschluss vom 5. Juli 2022 begründeten Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 (Bl. 386 d.A.) ohne eigenständige Begründung nicht abgeholfen und ausgeführt:

„Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 05.07.2022 verwiesen“.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Senat sieht davon ab, das Verfahren unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses an das Landgericht zurückweisen, auch w[…]


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