AG München – Az.: 182 C 18938/18 – Urteil vom 23.07.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 88,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.05.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.920,57 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten unter anderem um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Reisevertrag mit der Beklagten.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau, die Mitreisende Zeugin … am 03.11.2016 eine Pauschalreise über eine Pazifikkreuzfahrt mit dem Kreuzfahrtschiff Legend of the Seas sowie Flügen von Frankfurt über Dubai nach Brisbane und von Brisbane über Dubai nach Frankfurt in dem Gesamtreisezeitraum vom 13.01.2017 bis 29.01.2017 zu einem Gesamtreisepreis von 7.398,00 €. Wegen der Einzelheiten der Buchung wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Rechnung der Beklagten vom 03.11.2016 Bezug genommen.
Der Kläger und seine Ehefrau wurden am 15.01.2017 nicht zum vereinbarten Zeitpunkt von dem Transfertaxi abgeholt, woraufhin der Kläger die Beklagte von seinem Diensthandy anrief und von einem Mitarbeiter der Beklagten die Auskunft erhielt, in der Leitung zu bleiben, bis dies geklärt sei. Hierdurch entstanden dem Kläger Telefonkosten in Höhe von 88,33 € auf seinem Diensthandy, welche er zu ersetzen hatte.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau am 29.01.2017 ihre Plätze in dem Flugzeug eingenommen hatten, wurde ihnen mit der Begründung, sie seien stark alkoholisiert und fluguntauglich, nach Rücksprache mit dem Kapitän des Flugzeugs die Beförderung verweigert. Sie mussten daraufhin das Flugzeug verlassen. Der Kläger und seine Ehefrau buchten sodann einen Rückflug mit einem anderen Carrier, der Lufthansa, für den Folgetag. Hierfür wendete der Kläger 1.752,64 € auf.
Mit Email vom 07.02.2017 machte der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegenüber der …-Reisen geltend und forderte diese zur Zahlung bis 28.02.2017 auf. Mit Email vom 08.02.2017 antwortete diese und teilte mit, die Bearbeitung beim Reiseveranstalter werde erfahrungsgemäß mehrere Wochen dauern.
Der Kläger setzte der …-Reisen mit Email vom 11.05.2017 unter dem Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei eine weitere Zahlungsfrist bis 19.05.[…]