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Eine Ehe muss in der Regel mindestens 1 Jahr gedauert haben, bevor ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht (LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011, Az: L 5 R 320/10). Nur wenn die Eheschließung keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bezwecken sollte (sog. Versorgungsehe), kann bei Ehen unter einem Jahr eine entsprechende Rente beansprucht werden.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/witwen-witwerrente-nach-17taegiger-ehezeit_1462/