AG Hamburg, Az.: 25b C 459/16, Urteil vom 22.06.2017 1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin als Kfz-Sachverständige verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung den Ersatz von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht. Am 24.08.2013 wurde der parkende BMX X6 (amtliches Kennzeichen HH-…) des Herrn S. (im Folgenden: der Geschädigte) bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Unfall wurde allein durch den bei der Beklagten versicherten Unfallverursacher (amtliches Kennzeichen HH-…) verschuldet, so dass die Beklagte unstreitig eine 100%ige Einstandspflicht trifft. Der Geschädigte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 26.08.2013, ein Sachverständigengutachten betreffend sein Fahrzeug, insbesondere zur Schadensfeststellung und Restwertermittlung, zu erstellen. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Geschädigte „seine Forderung aus dem KfZ-Schaden zur ausschließlichen Begleichung des Schadensgutachtens“ zur Sicherheit an die Klägerin abtrat. Für die Einzelheiten der Vereinbarung, insbesondere des Honorars sowie der Abtretung, wird auf Anlage K1, Seiten 2 – 3 verwiesen. Die Klägerin erstellte das auf den 29.08.2013 datierte Schadensgutachten mit der Nummer 1308/086. Für den Inhalt des Gutachtens wird auf Anlagen K1, Seiten 4 – 15, und K9 Bezug genommen. Die Klägerin berechnete für das Gutachten 955,88 € (Anlage K1, Seite 1) und forderte die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 13.09.2013 auf. Mit Schreiben an die Rechtsanwälte des Geschädigten – gleichzeitig die späteren Prozessvertreter der Klägerin – vom 18.10.2013 (Anlage K2) bat die Beklagte, da sie keine Gelegenheit zur eigenen Besichtigung des Fahrzeugs gehabt habe, um Stellungnahme zu einigen Punkten im Gutachten. Sie führte unter anderem aus, dass, so wie im Gutachten für die – jedenfalls nach Ansicht der Klägerin zu ersetzenden – Reifen auf der linken Fahrzeugseite tatsächlich angenommen, auch für die unstreitig zu ersetzenden Reifen auf der rechten Seite ein Abzug neu für alt hätte berücksichtigt werden müssen. Die Rechtsanwälte des Geschädigten leiteten das Schreiben an die Klägerin weiter (Anlage K3). Die Klägerin verfasste eine auf den 02.12.2013 datierte Stellungnahme (Anlage K4, Seiten 2-3). Sie forderte die Beklagte zur Zahlung weiterer 85 € (netto) für die Erstellung dieser Stellungnahme unter Fristsetzung bis zum 19.12.2013 auf (Anlage K4, Seite 1). Die Beklagte antwortete auf die Stellungnahme mit Schreiben vom 22.01.2014 (Anlage K5, Seite 1). Sie ließ ein eigenes Sachverständigengutachten erstellen, da nach ihrer Auffassung das Gutachten der Klägerin und die anschließende Stellungnahme unrichtig gewesen seien (Anlage K5, Seiten 2 -12). Die Rechtsanwälte des Geschädigten veranlassten auf das Schreiben der Beklagten vom 22.01.2014 eine zweite Stellungnahme (Anlagen K6 und K7) durch die Klägerin. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür weitere 432,50 € (netto) unter Fristsetzung bis zum 14.10.2014 in Rechnung (Anlage K8)….