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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis im Rahmen der Durchführung eines Schwertransports in Alfter

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Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h


System zur Messung:


Bearbeitende Behörde:

Rhein-Sieg-Kreis


Datum:

09.08.2017


Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Rhein-Sieg-Kreis vorgeworfen am 09.08.2017 in Alfter, K12n, Alfterer Straße, Fahrtrichtung Konrad-Adenauer-Damm als Verantwortlicher und Führer des Schwertransports eine vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt zu haben. Gemäß der Auflage der Genehmigung sind die Bankette des Kreisverkehrs auf der K12n mit Stahlplatten auszulegen, sofern diese durch den Transport überfahren werden müssen. Die Bankette wurden durch den Transport überfahren, Stahlplatten wurden laut des Vorwurfs jedoch nicht ausgelegt. Des Weiteren hat im Rhein-Sieg-Kreis durch eine entsprechend autorisierte Fachfirma, falls notwendig, Verkehrszeichen, Ampelanlagen, etc. demontiert bzw. gedreht zu werden. Nach Durchfahrt des Transports ist sofort der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Eine entsprechende Firma wurde jedoch laut des Vorwurfs nicht beauftragt und der ursprüngliche Zustand wurde nicht sofort wiederhergestellt. Als Beweismittel dienten Zeugenaussagen, Fotos sowie die Genehmigung für Großraum- und/oder Schwerverkehr des Kreises Siegen-Wittgenstein.

Im vorliegenden Fall war eine Abdeckung des Transportwegs mit Stahlplatten nicht notwendig, da der Transportweg durchgehend geteert bzw. gepflastert war. Es mussten auch keine Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen oder sonstiges während der Durchführung des Transports gedreht oder demontiert werden. Daher war der Vorwurf im Bußgeldbescheid unbegründet.

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