Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 8158/00
Verkündet am 25.04.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2001 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16. November 2000 zum 31. Dezember 2000 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 16.750,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die X Jahre alte, ledige Klägerin steht seit dem 01.09.1998 mit der beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Bauamtsleiterin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von DM 5.833,33.
Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und es besteht ein Personalrat.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.11.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 3 und 4 d. A.) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.2000 gekündigt. Gleichzeitig hat die Beklagte die Klägerin bis zum 31.12.2000 von ihrer Arbeitsverpflichtung unter Anrechnung auf zustehende Urlaubsansprüche freigestellt.
Mit ihrer Klage vom 28.11.2000, bei Gericht am 30.11.2000 eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung.
Zunächst ist die Klägerin der Meinung, dass die Kündigung schon deshalb rechtsunwirksam sei, da sie „vollmachtlos“ erfolgt sei. Die Rüge der Vollmachtlosigkeit sei mit Schreiben der Klägerin vom 21.11.2000 erhoben worden.
Im Übrigen ist die Klägerin der Meinung, dass der Personalrat im Betrieb der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zumindest bestreite sie dies mit Nichtwissen. Schließlich sei die von der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2000 zum 31.12.2000 ausgesprochene Kündigung sozial nicht gerechtfertigt.
Eine Sozialauswahl sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst wurde und weiterbesteht.
2. Festzuste[…]