Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 5 Ta 63/04, Beschluss vom 19.04.2004
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2003 – 3 Ca 5200/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist die an sich statthafte Beschwerde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist die Klage auf Antrag des Arbeitnehmers nachträglich zuzulassen, wenn der „Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert“ war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Nach der umfangreichen, hierzu existierenden Rechtsprechung rechtfertigen schwebende Vergleichsverhandlungen, die der Arbeitnehmer abwarten wollte, in der Regel die nachträgliche Zulassung nicht. Der Arbeitnehmer handelt insoweit auf eigenes Risiko. Der Arbeitnehmer darf sich insbesondere auch nicht auf den Erfolg von Einigungsversuchen – durch Schriftwechsel oder Verhandlungen – verlassen, sondern muss rechtzeitig Klage erheben (vgl. KR-Friedrich, § 5 KSchG, 6. Auflage, Rdnr. 66). Anlass für den Arbeitnehmer, die Klage zunächst zu unterlassen, besteht lediglich dann, wenn die zwischen den Parteien aufgenommenen Verhandlungen bereits feste Formen angenommen haben (vgl. LAG Düsseldorf vom 19.11.1965, BB 1966, Seite 210). Nach der Rechtsprechung des LAG Köln rechtfertigt es darüber hinaus keine nachträgliche Zulassung, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er „behalte sich vor“, die Kündigung bei einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten zurückzunehmen (Beschluss vom 26.11.1999 – 11 Ta 348/99 – LAGE § 5 KSchG Nr.97). Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig von der Kündigungsschutzklage abhält, etwa wenn er ihm zusichert, dass die Kündigungsfrage zu seinen Gunsten geregelt werde (KR-Friedrich a.a.O., Rdnr. 40).
Nach diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren ein a[…]