LG Oldenburg, Az.: 5 S 445/16, Urteil vom 08.03.2017
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Vechta zum Geschäftszeichen 11 C 803/15 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 70,20 € zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil zur Zahlung von rückständiger Vergütung aus einem Fitnessstudio-Vertrag antragsgemäß verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der Nebenkosten abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.08.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Vechta mit am 16.09.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit bei Gericht am 17.11.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Inkassokosten in Höhe von 70,20 € weiter.
Sie ist der Ansicht, die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens stelle nach Verzugseintritt eine sachgerechte Rechtsverfolgungsmaßnahme dar. Auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen könne ein umfassendes außergerichtliches Inkassomandat mit der Folge erteilt werden, dass der Gläubiger die Erstattung der Inkassokosten als Verzugsschaden verlangen könne.
Symbolfoto: marchmeena/BigstockDas gelte insbesondere auch dann, wenn der Schuldner auf Mahnungen nicht reagiere. Die Beauftragung zu einer solchen außergerichtlichen Vertretung sei demnach erforderlich und zweckmäßig. Auch daraus, dass das Inkassounternehmen erfolgreich eine Teilsumme in Höhe von 270,00 € vom Beklagten habe einziehen können – was unstreitig ist -, ergebe sich, dass dies die sachgerechte Maßnahme gewesen sei, um den B[…]