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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Erstattung der Kosten für Endabnahme und Probefahrt

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AG Konstanz Az.: 9 C 597/16, Urteil vom 28.11.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 68,72 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: twinsterphoto/Bigstock

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Reparaturkosten in Höhe der geltend gemachten 68,72 EUR zu. Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gem. §§ 7 StVG, 115 VVG ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die Abtretung dieses Anspruchs seitens des Geschädigten an die Klägerin (ausführende Reparaturwerkstatt). Streitig ist lediglich die Höhe des Schadens und hierbei die Frage, ob die Beklagte die Schadensabrechnung der Klägerin um einen Betrag von 68,72 EUR für die in Rechnung gestellte Endabnahme kürzen dürfte. Diesbezüglich wird vorab darauf hingewiesen, dass es sich um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch und nicht um einen Werkvertragsanspruch handelt, der hier geltend gemacht wird. Die vorgenommene Kürzung ist nicht wirksam, vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, auch die restlichen 68,72 EUR der Klägerin zu ersetzten. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um die Geltendmachung eines Schadens nach durchgeführter Reparatur gemäß vorangegangenem Sachverständigengutachten bezüglich des Schadens handelt. In diesem Fall kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Es ist auf eine ex-ante Sicht bei Reparaturvergabe abzustellen. Nach ständige[…]


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