Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Erstattung der Kosten für Endabnahme und Probefahrt

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Konstanz Az.: 9 C 597/16, Urteil vom 28.11.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 68,72 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Reparaturkosten in Höhe der geltend gemachten 68,72 EUR zu. Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gem. §§ 7 StVG, 115 VVG ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die Abtretung dieses Anspruchs seitens des Geschädigten an die Klägerin (ausführende Reparaturwerkstatt). Streitig ist lediglich die Höhe des Schadens und hierbei die Frage, ob die Beklagte die Schadensabrechnung der Klägerin um einen Betrag von 68,72 EUR für die in Rechnung gestellte Endabnahme kürzen dürfte. Diesbezüglich wird vorab darauf hingewiesen, dass es sich um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch und nicht um einen Werkvertragsanspruch handelt, der hier geltend gemacht wird. Die vorgenommene Kürzung ist nicht wirksam, vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, auch die restlichen 68,72 EUR der Klägerin zu ersetzten. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um die Geltendmachung eines Schadens nach durchgeführter Reparatur gemäß vorangegangenem Sachverständigengutachten bezüglich des Schadens handelt. In diesem Fall kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Es ist auf eine ex-ante Sicht bei Reparaturvergabe abzustellen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, Seite 1 = NJW 2003, Seite 2086, BGHZ 160, Seite 377 = NJW 2005, Seite 51). Dabei wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, Seite 182 = NJW 1975, Seite 160)….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv