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Verdienstausfallentschädigung bei Verkehrsunfall eines Arbeitnehmers: Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers

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LG Chemnitz, Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 6 S 3278/04

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 15.07.2004 – AZ: 21 C 863/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 15.07.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Chemnitz mit dem AZ: 21 C 863/02 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 580,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28.09.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, da das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung in dem angefochtenen Urteil zugelassen hat und sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Auf die Ausführung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Urteil hält auch den nunmehr mit der Berufung vorgebrachten Angriffen stand. Die getroffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung des auf Grund ihrer Lohnfortzahlung gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf sie übergegangenen Verdienstausfallschadens ihrer Arbeitnehmerin … aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.07.2001 verlangen.

1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Arbeitgeber auch im Falle übergegangener Ansprüche den Vollbeweis für die behauptete unfallbedingte Verletzung seines Arbeitnehmers zu führen hat. Auf die Ausführungen des Amtsgerichtes in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

Der Anspruch den die Klägerin vorliegend geltend m[…]


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