Eine kleine Einführung in das Jugendstrafrecht
I. Einführung
Bei dem sog. Jugendstrafrecht handelt es sich um ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Beschuldigte, die sich zur Tatzeit im Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Der rechtspolitische Hintergrund eines gesonderten Jugendstrafrechts liegt darin begründet, dass es sich aufgrund kriminologischer Erfahrungen bei der Jugendkriminalität häufig um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt (sog. Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität), die bei fast jedem jungen Menschen gesellschaftsschichtübergreifend (Allgegenwart der Jugendkriminalität) gewissermaßen als Begleiterscheinung und somit als Teil des Erwachsenwerdens auftreten kann. Somit stellt der rote Faden des Jugendstrafrechts zugleich dessen Vorteil für den jugendlichen Delinquenten dar: im Vordergrund steht stets der Erziehungsgedanke und nicht die Strafe. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass es dementsprechend im Jugendstrafrecht – gerade im Vergleich zum „Erwachsenenstrafrecht“ – zum Teil erhebliche Unterschiede und Besonderheiten gibt, auf die der nachfolgende Beitrag in dieser kleinen Einführung in das Jugendstrafrecht gezielt hinweisen will.
II. Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts
Die im Rahmen der Jugendkriminalität als typisch zu bezeichnenden Delikte sind zumeist: Diebstahl, Sachbeschädigung (z.B. durch Graffiti), Körperverletzungsdelikte und die Beförderungserschleichung (das sog. „Schwarzfahren“) sowie das „abrippen“ (to rip, engl. = reißen, ausbeuten) von Mobiltelefonen, Bargeld, Zigaretten oder Kleidung, wobei es sich im Regelfall um Raub- und Erpressungsdelikte handeln wird. Nicht weniger häufig kommen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (s. hierzu unser Beitrag unter Strafrecht-Infos: „Betäubungsmittelstrafrecht – BtMG“) vor.
Altersbezogen ergibt sich folgende Differenzierung: Kinder und Jugendliche unter 14 Jahre sind strafunmündig (§ 19 StGB), d.h. eine Strafverfolgung gegen sie ist generell unzulässig. Für Jugendliche, die zur Tatzeit zwischen 14 bis 17 Jahre alt waren, ist ausschließlich das Jugendstrafrecht anwendbar (§ 1 Abs. 2 JGG). 18 bis 20-jährige sind aus juristischer Sicht Heranwachsende. Für Heranwachsende findet das Jugendstrafrecht nur dann Anwendung, wenn sie vom Entwicklungsstand her eher Jugendlichen als Erwachsenen entsprechen (§§ 105 ff. JGG). Es wird also im Einzelfall genau geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit[…]