AG Pinneberg, Az.: 67 C 188/15, Urteil vom 22.12.2016
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rückzahlungen wegen einer Insolvenzanfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte betreibt eine Kfz-Werkstatt.
Die Insolvenzschuldnerin gab ihren PKW bei der Beklagten zur Reparatur. Die Beklagte rechnete ihre Reparaturleistungen in Höhe von 543,63 € ab.
Symbolfoto: diego cervo/BigstockDie Insolvenzschuldnerin zahlte die Reparaturleistungen auch nach Zahlungsaufforderung vom 18.9.2014 nicht. In dem Schreiben vom 18.9.2014 verwies die Beklagte darauf, dass bei weiterer Nichtzahlung durch die Insolvenzschuldnerin das Mahn- und Klageverfahren eingeleitet würde. Bei eventuell vorliegenden Zahlungsschwierigkeiten bot sie der Insolvenzschuldnerin die Möglichkeit einer Ratenzahlung an.
Die Insolvenzschuldnerin zahlte weiterhin nicht. Die Beklagte beantragte einen Mahnbescheid. Dieser wurde im 27. Oktober 2014 erlassen.
Da kein Widerspruch eingelegt wurde, erging mit Datum vom 19.11.2014 ein Vollstreckungsbescheid gegen die Insolvenzschuldnerin. Dieser wurde der Insolvenzschuldnerin 20.11.2014 zugestellt. Am 9.3.2015 erteilte die Beklagte den Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Am 10.3.2015 erhielt die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin durch Überweisung ein Betrag i. H. v. 838,84 €.
(Reparaturkosten und Kosten des Mahnverfahrens).
Die Insolvenzschuldnerin stellte am 31.3.2015 einen Insolvenzantrag. Am 9.4.2015 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger hat die Zahlung an die Beklagte mit Schreiben vom 16.7.2015 angefochten.
Der Klägervertreter hat im Termin zur mündigen Verhandlung am 19.10.2016 mit Zustimmung des […]