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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Schaden zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug

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LG Arnsberg – Az.: 4 O 165/16 – Urteil vom 21.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Kaskoschadensansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger hat sein Fahrzeug A bei der Beklagten gegen Kaskoschäden versichert. Gemäß den vereinbarten AKB Stand 2014, Ziffer A.2.3. 2. zählen zu den nichtversicherten Unfallschäden insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen zum Beispiel Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Der Kläger verließ am 21.01.16 sein in O1 gelegenes Wohnhaus mit einem Gespann bestehend aus seinem PKW und einem zweiachsigen Anhänger. Dieser hatte zuvor in einem nach oben offenen Abstellbereich gestanden, sodass sich auf der Plane Eisplatten gebildet hatten. Nach ca. 350 Metern musste der Kläger anhalten. Bei dem Bremsvorgang rutschten Eisplatten über die vordere Kante des Anhängers und fielen auf die Heckklappe des Zugfahrzeugs.

Der Beklage zeigte den Schaden über die für ihn zuständige Versicherungsagentur bei der Beklagten an. Er ließ das Fahrzeug zwischen dem 01. und 04.02.2016 reparieren und erhielt hierfür eine Reparaturkostenrechnung in Höhe von 5.485,86 EUR, die er beglich. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2016 mit, dass sie für den Schaden nicht aufkomme, da nach ihrer Auffassung kein Unfallereignis im Sinne der versicherungsrechtlichen Bestimmungen vorliege.

Der Kläger behauptet, im Rahmen der Schadensmitteilung am 25.01.2016 habe ein Mitarbeiter der Beklagten zunächst erklärt, der Kläger könne den Schaden reparieren lassen, wobei er annehme, dass dieser sich auf einen Betrag von bis zu 1.000 EUR belaufe. Danach habe der Kläger interveniert und über die zuständige Versicherungsagentin der Beklagtenseite mitteilen lassen, dass die Kosten mit einem Betrag zwischen 4.500 EUR und 5.000 EUR zu veranschlagen seien. Daraufhin habe der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger über die zuständige Versicherungsagentin mitteilen lassen, dass i[…]


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