AG Berlin-Mitte, Az.: 124 C 188/16, Urteil vom 07.04.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Mietwohnung unter der Adresse … Berlin, Vorderhaus, Parterre links, Wohnungs-Nr.: … mit einer Größe von ca. 108,05 qm, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, Bad sowie einem Kellerraum zu räumen und an sie herauszugeben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2017 bewilligt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und die Herausgabe einer Mietwohnung.
Die Klägerin ist Vermieterin der Wohnung in der Straße …, Vorderhaus, Parterre links, Wohnungs-Nr.: … .
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, ihr Ehemann, war seit 01.08.2012 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung.
Mit Schreiben vom 08.07.2013 kündigte die damalige Vermieterin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten fristlos wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte. Mit Urteil vom 25.11.2014 verurteilte das Amtsgericht Mitte zu dem Aktenzeichen 12 C 487/13 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landgericht Berlin mit Urteil vom 01.09.2015 zu dem Aktenzeichen 67 S 7/15 zurück. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Beschluss vom 15.11.2016 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 229/15 zurück.
Ende 2015 erfuhr die Klägerin, dass neben dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch die Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe kein Recht auf eine weitere Nutzung der Räumlichkeiten. Es bestehe zudem kein Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Mietwohnung unter der Adresse …, Vorderhaus, Parterre links, Wohnungs-Nr.: .[…]