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Verkehrsunfall: Berechnung des merkantilen Minderwert

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AG Essen, Az.: 20 C 140/16, Urteil vom 22.06.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.8.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: vladacanon/Bigstock

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens entsprechend ihrer – zwischen den Parteien unstreitigen – Mitverschuldensquote in Höhe von 50 % ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG in Höhe von 75,00 € zu.

Als materielle Schäden nach §§ 249 ff. BGB sind die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert jeweils hälftig ersatzfähig also mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 5262,87 €.

Die Forderung über die Reparaturkosten wurde mit 4.662,87 € unstreitig hälftig erfüllt.

Der an den unfallbeteiligten Fahrzeugen eingetretene merkantile Minderwert beträgt zur Überzeugung des Gerichts 650,00 €. Der merkantile Minderwert berücksichtigt den Schaden, der darin besteht, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur, gerade wegen des Schadensfalles geringer bewertet wird. Dabei beruht die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sachen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (vgl. BGH NJW 1961, 2253; BGH VersR 1980, 46 ).

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass an dem durch das Unfallgeschehen beschädigten Fahrzeug der Klägerin eine Wertminderung in dieser Höhe eingetreten ist. Dipl.-Ing. … führt in seinem Gutachten detailliert aus, wie er zu diesem Wert kommt. Zur Ermittlung der Höhe der merkantilen Wertminderung sei die Marktrelevanz- und Faktorenmethode[…]


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