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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Erwerbsschadensermittlung bei einem jüngeren Kind

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LG Essen, Az.: 12 O 185/16, Urteil vom 09.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus materiellem Recht, nämlich wegen Erwerbsschadens aus dem Unfallereignis vom 10.05.1983 in … geltend. Der Kläger beziffert seinen monatlichen Verdienstausfallschaden mit 1.985,19 €. Geltend gemacht wird er für einen Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016. Darüber hinausgehend begehrt der Kläger die Feststellung künftiger Ansprüche auf einen monatlichen Verdienstausfallschaden bis zum Eintritt des regulären Renteneintritts des Klägers.

Der am … 1977 geborene Kläger wurde als Fußgänger auf der … Straße in … am 10.05.1983 von einem bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer versicherten Pkw, geführt von Frau …, abgefahren. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Oberschenkelfraktur links, die mittels einer Platten-Osteosynthese behandelt wurde. Nach Entfernen des Osteosythesematerials verblieb eine 16 cm lange Narbe, das rechte Bein ist länger als das linke.

Symbolfoto:Wetzkaz/Bigstock

Mit Urteil des LG Essen vom 18.05.1989 (Az: 4 O 49/86) wurde festgestellt, dass die dortigen Beklagten, nämlich die hiesige Beklagte und die damalige Fahrerin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 10.05.1983 vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zu ersetzen, jedoch nur im Rahmen einer Haftung nach Straßenverkehrsgesetz. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (s. Anlage K 1, Bl. 9 ff d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird hierauf in den Entscheidungsgründen eingegangen, soweit es darauf ankommt.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.03.1990 das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass der Feststellungsausspruch des Landgerichts nur materielle Zukunftsschäden umfasst (Az: 27 U 223/89 OLG Hamm).

Während des gesamten gerichtlichen Verfahrens über beide Instanzen war ein etwaiges Schädel-Hirn-Trauma nicht streitgegenständlich, noch wu[…]


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