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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heizungsreparaturen – WEG-Anlage – Verwaltungskosten

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 8 W 404/07
Beschluss vom 13.11.2007

In der Wohnungseigentumssache wegen Erstattung von Reparaturkosten hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert der Rechtsbeschwerde 1543,97 €
Gründe:
I.

Die Antragstellerin, die Mitglied der Antragsgegnerin ist, verlangt von dieser die Erstattung von Kosten in Höhe von 1543,97 €, die ihr auf Grund eines Defekt verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile der in ihrer Wohnung installierten Fußbodenheizung entstanden sind. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus drei Handwerkerrechnungen vom Januar und Dezember 2005.

Während das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, die streitgegenständliche Fußbodenheizung stehe im Sondereigentum der Antragstellerin, weshalb diese die Kosten für die Instandsetzung selbst zu tragen habe, hat das Landgericht dem Antrag auf die Beschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Es sieht die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstattung der Reparaturkosten als gegeben an, weil die reparierten Teile Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG seien.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 18.9.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 2.10.2007 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie sieht die Annahme des Landgerichts, die reparierten Teile seien Gemeinschaftseigentum, als rechtsfehlerhaft an. Vielmehr hätten die Kosten der Reparatur ausschließlich das Sondereigentum der Antragstellerin betroffen. Es seien keine Teile ausgewechselt worden, die Teil der Gesamtanlage seien. Daraus, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet seien, auf Grund der Energiesparverordnung ihre Heizungsanlage auf Verlangen eines Miteigentümers mit einer Regelungseinrichtung zu versehen, könne nicht gefolgert werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten der Installation zu tragen habe.

Die Antragstellerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts[…]


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