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Einseitige Gehaltskürzung mit Arbeitszeitkürzung durch Arbeitgeber zulässig?

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Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 849/15, Urteil vom 29.01.2016
Leitsätze:
1. Eine vertragliche Abrede, die nur dem Arbeitgeber, nicht auch dem Arbeitnehmer das Recht zur ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt, ist unwirksam.

2. Zur Unwirksamkeit eines Gestaltungsrechts, welches Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses zulässt.

 

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2015– 3 Ca 3564/14 h – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.08.2014 hinaus bis zum 31.08.2015 auf der ursprünglich vereinbarten Basis einer 40-Stundenwoche bei einer monatlichen Bruttovergütung von 2.790,39 EUR (i. W. zweitausendsiebenhundertneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) fortbestanden hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.11.2014 noch durch die Kündigung vom 21.11.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 beendet worden ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.216,95 EUR (i. W. sechstausendzweihundertsechzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.395,21 EUR (i. W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.09.2014, aus weiteren 1.395,21 EUR (i. W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.10.2014, aus weiteren 1.395,21 EUR (i. W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 07.11.2014, aus weiteren 2.031,32 EUR (i. W. zweitausendeinunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Symbolfoto: Yacobchuk / Bigstock

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete und bis zum 31.08.2015 befristete Arbeitsverhältnis auf Grund einer arbeitsvertraglichen Klausel von einem Arbeitsverhältnis mit 40 Stundenwoche in ein solches mit 20 Stundenwoche geändert worden ist, ob es auf Grund einer Änderungskündigung vom 21.11.201[…]


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