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Voraussetzungen einer „Umweltprämie“ für zu entsorgendes Altfahrzeug bei Neufahrzeugkauf

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OLG Nürnberg – Az.: 13 U 236/21 – Urteil vom 29.07.2021

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.12.2020, Az. 33 O 1091/20, teilweise geändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.355,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.06.2020 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.12.2020, Az. 33 O 1091/20, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.355,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Restkaufpreises in Höhe von 5.355,00 € nebst Prozesszinsen zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO).

II.

Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 5.355,00 € aus abgetretenem Recht gemäß § 433 Abs. 1, § 398 BGB zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen unter der unzutreffenden Annahme, dass zwischen den Vertragsparteien keine wirksame Vereinbarung dahingehend, dass der Abzug einer Prämie in Höhe von 5.355,00 € brutto unter der Bedingung der Verschrottung eines Altfahrzeugs gestanden habe, zustande gekommen sei. Das Landgericht hat bereits einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz gewählt. Außerdem ist die Beweiswürdigung fehlerhaft erfolgt. Bei zutreffender Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Annahme gerechtfertigt, dass der streitgegenständliche Betrag von der Ersetzungsbefugnis des Beklagten umfasst war, er jedoch durch sein Verhalten die Gewährung einer Umweltprämie durch den Fahrzeughersteller verhindert hat, so dass er den noch ausstehenden Restkaufpreis an die Klägerin zu zahlen hat.

1. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Soweit das Beweismaß betroffen ist, hat der Tatrichter ohne Bindu[…]


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