Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Angemessenheit und Ortsüblichkeit von Stundenlöhnen und Materialpreisen

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

LG Osnabrück – Az.: 6 S 19/19 – Beschluss vom 27.03.2019

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat aus den von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffende rechtliche Folgerungen gezogen, die durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs.1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Im Einzelnen:

Die Kammer ist an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes Bad Iburg gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zur Überzeugung der Kammer ergeben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Akteninhalt oder der Berufungsbegründung hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen.

Die Angriffe der Berufung, die sich im Wesentlichen gegen die amtsgerichtliche Beweiswürdigung richten, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung der Kammer in der Sache zutreffend.

1.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es von einer Auftragserteilung durch die Beklagte überzeugt ist. Das Amtsgericht hat diese Überzeugung nachvollziehbar auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen.

Die Auftragserteilung selbst hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Für die Beklagte sei ein Herr W. tätig gewesen, der den Auftrag im Namen der Beklagten erteilt habe. Diese Angaben waren nachvollziehbar und deckten sich mit den vorab schriftsätzlich gemachten Ausführungen zur Auftragserteilung. Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen N., der nach eigenen Angaben den kaufmännischen B[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv