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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verpflegungspauschalen (gesetzliche): Keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 44/03
Urteil vom 04.04.2006
Vorinstanz: FG Berlin, AZ.: 8 K 8353/01, Urteil vom 16.12.2002

Leitsätze:
1. Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.
2. Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.

Gründe:
I.
Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war für die Firma A vom 2. Januar bis 29. März 1996 an verschiedenen Betriebsstätten sowie vom 1. April bis 30. November 1996 in X und schließlich für die Firma B vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1997 in Y tätig.
Mit Hauptwohnung war der Kläger in P, dem Sitz der elterlichen Landwirtschaft gemeldet. An den Beschäftigungsorten in X und in Y unterhielt er jeweils 1-Zimmer-Wohnungen mit Küche und Bad.

In den Einkommensteuer-Erklärungen für 1996 und 1997 beantragte der Kläger insbesondere, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ab.

Die Klage war überwiegend erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, der Kläger habe zwar seinen Haupthausstand in P im elterlichen Anwesen unterhalten. Dort bewohne er eine eigene abgeschlossene 2-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. In P befinde sich der Lebensmittelpunkt des Klägers. Eine doppelte Haushaltsführung sei deshalb dem Grunde nach anzuerkennen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien jedoch nicht in voller Höhe abziehbar, weil der Ansatz der durch Verwaltungsvorschriften geschaffenen Pauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Bei Anwendung der Pauschbeträge verbliebe dem Kläger lediglich ein Betrag in Höhe von ca. 5 000 DM zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten. Es seien deshalb nur Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von (geschätzt) 4 150 DM je Streitjahr angemessen und als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung bzw. Änderung[…]


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