AG Saarbrücken, Az.: 5 C 1112/07, Urteil vom 12.02.2008
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.784,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 sowie 359,50 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen.
II. Die Klägerin trägt 11,7 %, die Beklagte 88,3 % der Kosten des Rechtsstreites.
III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem beizutreibenden Betrag vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: sanpom/Bigstock
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für das VW Polo 1,4, amtliches Kennzeichen: …, eine Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,-€ ; vereinbart sind die AKB Stand April 2004.
Am 16.06.2007 ist beim Fahrzeug der Klägerin ein Motorschaden eingetreten.
Der von der Beklagten beauftragte Gutachter ermittelte in seinem Gutachten vom 26.06.2007, dass ein Tier – wie jetzt unstreitig ist, eine Hauskatze – vom Keilrippenriemen des Motors im Kraftfahrzeug der Klägerin erfasst wurde, dadurch der Keilrippenriemen aus der Führung gedrückt und infolge des Laufens über und neben der Führung zerstört wurde, sodann Teile des Riemens zwischen Kurbelwellenrad und Ölwanne bzw. Zahnriemenabdeckung gelangten, wodurch die Kurbelwelle ruckartig abbremste, der Zahnriemen einige Zähne übersprang und dadurch schließlich sämtliche Einlassventile durch Aufschlagen auf die Kolben beschädigt wurden.
Spuren am Fahrzeug, die den Schluss auf einen Anstoß mit einem Tier zuließen, stellte der Gutachter nicht fest.
Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 27.06.2007 die Regulierung des Schadens der Klägerin.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung der Reparaturkosten von 4284,72 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €, sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klägerin behauptet, dass sie ber[…]