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Verkehrsunfall zwischen links abbiegenden Radfahrer und überholendem Pkw

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 216/20 – Urteil vom 07.12.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (12 O 87/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der am 20.08.1952 geborene Kläger macht Ansprüche einem Verkehrsunfall, vom 09.04.2018 in Duisburg geltend, bei dem er schwer verletzt wurde.

In der Berufung geht es bei streitigem Unfallhergang lediglich um die Haftungsquote.

Am Unfalltag befuhren der Kläger mit seinem Fahrrad und hinter ihm der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw S. L. die T.-H.-Straße in nordwestliche Richtung. Als der Kläger nach links abbiegen wollte, um den Baumarkt H. aufzusuchen, kam es in Höhe Nr. 74 auf der Gegenspur zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., der den Kläger überholen wollte. Dabei stieß die rechte vordere Ecke des Pkw gegen den Rahmen des Fahrrades.

Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, er habe sich vor dem Abbiegen erstmals umgeschaut, als der Beklagte zu 1. noch etwa 150 m entfernt gewesen sei. Sodann habe er mit dem linken Arm ein Handzeichen gegeben und den Abbiegevorgang eingeleitet. Als er bereits die Gegenfahrbahn erreicht habe, sei es zu der Kollision gekommen. Mit Schriftsatz vom 17.09.2019 hat der Kläger seinen Vortrag zum Unfallgeschehen „präzisiert“ und behauptet, er sei nach dem Handzeichen zunächst langsam zur Fahrbahnmitte gefahren, habe sich dann erneut nach hinten umgeschaut und den Beklagten zu 1. in einer Entfernung von etwa 50 m gesehen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1. in dieser Situation beschleunigen und ihn links überholen werde.

Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall alleine zu vertreten. Hierzu haben sie – unter Bezugnahme auf die Unfallschilderung des Beklagten zu 1. (B1) – behauptet, der Beklagte zu 1. habe auf Höhe der D. angehalten, weil vor ihm ein Fahrzeug abgebogen sei. Als er beim Anfahren den vor ihm am rechten Fahrbahnrand fahrenden Kläger wahrgenommen habe, habe er den Entschluss gefasst, diesen zu überholen. Hierzu habe sich der Beklagte zu 1. zur Fahrbahnmitte hin orientiert, um unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten. Als er mit der Front seines Fahrzeugs schon fast auf der Höhe des Fahrrades b[…]


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