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Trunkenheitsfahrt Blutalkoholkonzentration weniger als 1,6 Promille – MPU

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Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille – MPU-Anordnung unzulässig
BVerwG, Az.: 3 C 24/15, Urteil vom 06.04.2017
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach strafgerichtlicher Entziehung ihrer Fahrerlaubnis deren Neuerteilung, ohne hierfür ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu müssen.

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 verurteilte das Amtsgericht Amberg die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promille) nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe, entzog ihr gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis, da sie sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, und bestimmte eine Sperrfrist von drei Monaten für die Neuerteilung.

Im März 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Sie hat, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde dies von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machte, (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Symbolfoto: Kittisak Jirasittichai / Bigstock

Mit Schreiben vom 30. September 2014 forderte die Beklagte die Klägerin gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zur Frage beizubringen, ob zu erwarten sei, dass sie auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (hier Klasse B) in Frage stellten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Eine frühere Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille könne nach dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV für sich allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Doch gebe es im Falle der Klägerin weitere gewichtige Gründe, um ihre Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu klären. Die zeitlichen Zusammenhänge bei ihrer Trunkenheitsfahrt legten bei einer Rückrechn[…]


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