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Heizkostenabrechnung – Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bei Heizöleinkauf

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LG Berlin – Az.: 18 S 1/16 – Beschluss vom 22.08.2016

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 215 C 191/15 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte gemäß § 535 Abs. 2 BGB zum Ausgleich der sich aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 ergebenden Nachforderung verurteilt. Die Einwände der Berufung greifen nicht durch. Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts bestehen nicht, so dass das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO an diese gebunden ist.

Zu Recht steht das Amtsgericht auf dem Standpunkt, dass die Beklagte einen Verstoß der Klägerin gegen den in § 556 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beim Einkauf des im Jahre 2013 erworbenen Heizöls nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Das Amtsgericht wie auch die Klägerin rügen zu Recht, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Durchschnittspreise ohne jeden Beleg oder auch nur eine konkrete Quellenangabe schlicht in den Raum gestellt hat. Spätestens nachdem die Klägerin dies gerügt und den Werten der Beklagten die in der Zeitschrift „Das Grundeigentum“ regelmäßig veröffentlichten Preisspannen und Durchschnittspreise gegenüber gestellt hat, die wöchentlich an Hand von Erhebungen des Journalisten Dieter … bei etwa einem Drittel der Berliner Heizölhändler gewonnen werden, hätte die Beklagte ihre Quellen offen legen müssen.

(Symbolfoto: ID-VIDEO/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat danach zu Recht von einer Beweiserhebung über die Marktpreise für Heizöl am 11. Januar, 3. April sowie […]


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