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Kündigungsverbot bei Mutterschutz

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ArbG Kassel – Az.: 3 Ca 46/18 – Urteil vom 03.05.2018

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Januar 2018 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.059,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die am xx.xx.1982 geborene Klägerin wurde vom Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 09./14. Dezember 2017 als Rechtsanwaltsfachangestellte in Teilzeit bei einer monatlichen Bruttovergütung von zunächst € 1.019,11 eingestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte zum 01. Februar 2018 beginnen.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 (Blatt 11 d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt wurde und auf Grund einer chronischen Vorerkrankung ein ärztliches Beschäftigungsverbot attestiert sei. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit gesetzlicher Frist von 2 Wochen zum 14. Februar 2018 (Blatt 10 d. A.).

Die Klägerin erhob am 13. Februar 2018 Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei unwirksam; es bestehe das Kündigungsverbot gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG. Die zuständige Behörde habe die Kündigung auch nicht ausnahmsweise als zulässig erklärt; eine Entscheidung der zuständigen Behörde liege derzeit überhaupt nicht vor.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 31. Januar 2018, ihr zugegangen am 31. Januar 2018, beendet wurde, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 09./14. Dezember 2017 über den 14. Februar 2018 hinaus fortbesteht; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände beendet wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten läge ein – unionsrechtlich zugelassener – Ausnahmefall vom Kündigungsverbot vor. Der Beklagte beschäftige derzeit nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Er beabsichtige für eine kurz vor dem Altersruhestand stehende Mitarbeiterin in Vollzeit die Stelle neu zu besetzen; er habe zum 15. Februar 2018 eine weitere Mitarbeiterin in Teilzeit eingestellt; eine weitere Mitarbeiterin beabsichtige ihre Arbeitszeit aufzustocken, sodass im Betrieb 10 Arbeitnehmer rechnerisch beschäftigt würden. Unter Hinzurechnung eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wäre der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 K[…]


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